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von Stefan Weidmann - selbständiger Herbalife Berater.


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Elektronischer Handel, Online-Shops


Als Elektronischer Handel (auch Internetverkauf, Elektronischer Marktplatz, Virtueller Marktplatz) wird der virtuelle Einkaufsvorgang via Datenfernübertragung innerhalb der Distributionspolitik des Marketing bezeichnet. Hierbei wird über das Internet eine unmittelbare Handels- oder Dienstleistungsbeziehung zwischen Anbieter und Abnehmer abgewickelt. Im weiteren Sinne umfasst er jede Art von geschäftlicher Transaktion, bei der die Transaktionspartner im Rahmen von Leistungsanbahnung, -vereinbarung oder -erbringung elektronische Kommunikationstechniken einsetzen.


Online-Shop


Der Online-Shop stellt Waren und digitale Produkte im Internet zum Verkauf bereit. Dabei handelt es sich bei einem Shopsystem grundsätzlich um Software mit einer Warenkorbfunktionalität. Der Käufer wählt das Produkt aus und legt es in den Warenkorb. Hinter einem E-Shop steht ein physisches Geschäft, das die Bestellung abwickelt.


Besonders bekannte Formen des Internethandels sind Buch- und Musikversand und Internetauktionen. Im Zuge des Internetbooms gegen Ende des 20. Jahrhunderts gewannen Online-Shops mehr und mehr an Bedeutung. Internethändler haben den Vorteil, dass sie keinen physischen Verkaufsraum brauchen, dieser steht virtuell als Internetseite zur Verfügung. Auch brauchen Online-Shops häufig keinen oder nur wenig Lagerraum, da sie eine Lieferung oft direkt vom Erzeuger veranlassen können (Drop Shipping) bzw. die Waren je nach Bedarf bestellen können. Bei digitalen Produkten wie Musikdateien, Software oder Onlinebüchern kann der Kunde nach dem Kauf das Produkt direkt herunterladen. Der physische Versand entfällt in diesem Fall und der Kunde kann seinen Einkauf sofort nutzen.


Gewinner dieses Trends sind neben den Online-Shops vor allem Logistikunternehmen und Zustelldienste, während Klein- und Einzelhändler oft die Verlierer dieses Wandels sind. Auch die IT-Branche profitiert indirekt durch höhere Auftragszahlen für die technische Bereitstellung und Wartung der Online-Shops vom Wachstum des Internethandels.


Rechtliche Bestimmungen


Deutsche Bestimmungen


In der Bundesrepublik Deutschland ind die europarechtlichen Bestimmungen zum E-Commerce in das BGB integriert worden In den §§ 312b ff. BGB (früher: FernAbsG) finden sich besondere Bestimmungen zu den sog. Fernabsatzverträgen. Unter anderem werden Fernabsatzverträge definiert, Ausnahmen vom Fernabsatzrecht angegeben und eine umfassende Informationspflicht für den Händler festgelegt. Der Verbraucher hat bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht.


Die technische Seite des E-Commerce wird im Mediendienstestaatsvertrag (MdStV) der Länder und im Teledienstegesetz (TDG) des Bundes, die sich inhaltlich kaum unterscheiden, geregelt. Das Teledienstgesetz (TDG) legt in diesem Zusammenhang neben dem Herkunftslandprinzip (§ 4) sämtliche Pflichtangaben für Betreiber von auch nur geringfügig gewerblich betriebenen Internetseiten fest (§ 6) und regelt diese Verantwortlichkeiten im Unternehmen (§ 8–11).


Österreichische Bestimmungen


Rechtlich geregelt ist die Materie E-Commerce in Österreich vor allem durch das E-Commerce-Gesetz (ECG), das Fernabsatzgesetz, das Signaturgesetz, das Zugangskontrollgesetz sowie das E-Geld-Gesetz, wobei die vertrags- und schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB und des HGB, soweit sie nicht durch diese Sonderbestimmungen modifiziert sind, auch hier gelten.



Grenzüberschreitende Aspekte


Zur rechtlichen Vereinfachung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels und zum Schutz der beteiligten Verbraucher wurden mit der EG-E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG) für Europa rechtliche Grundlagen und Mindeststandards vereinbart.


Um grenzüberschreitende Transaktionen zu vereinfachen, herrscht innerhalb der EU bei vertraglichen Schuldverhältnissen grundsätzlich Rechtswahlfreiheit der Parteien, vgl. Artikel 3 EVÜ bzw. in Deutschland Artikel 27ff EGBGB. Eine Ausnahme hiervon stellen u.a. Verbraucherverträge dar, für die festlegt ist, dass dem Verbraucher durch eine Rechtswahl nicht der Schutz zwingender Bestimmungen seines Aufenthaltsstaats entzogen darf, wenn dem Vertragsschluss z.B. ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung im Aufenthalts- und Handlungsstaat des Verbrauchers vorausgeht. Im B2B-Bereich wird zur Vereinfachung oft das Recht des Verkäufers vereinbart. Das Recht des Käuferlandes miteinzubeziehen erwiese sich als kompliziert, der Händler müsste sich somit in der EU mit 25 unterschiedlichen Rechtsprechungen auseinandersetzen, die obendrein zum größten Teil in fremden Sprachen verfasst sind. Um die Chancengleichheit zu wahren und die Transaktionen zu vereinfachen ist ein einheitliches europäisches Wettbewerbsrecht ein wichtiges Ziel.


Trotz mancher Nachteile bringt der grenzüberschreitende Internethandel natürlich viele Vorzüge. Viele Artikel beispielsweise werden nur in bestimmten Ländern angeboten. Mit Hilfe spezieller Suchmaschinen kann der potentielle Kunde nun die gesuchten Produkte aufspüren und sogar die Angebote der Händler in den verschiedenen Ländern vergleichen. Teilweise fallen nicht nur die Preise einzelner Produktgruppen unterschiedlich aus sondern auch die Mehrwertsteuersätze, so dass sich trotz der erhöhten Portokosten eine Bestellung im Ausland als sehr lohnend erweisen kann. Innerhalb von der EU wird der Käufer nicht mit Zöllen belastet, so dass die reellen Kosten transparent bleiben.

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